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§ 16 GDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Verordnungsermächtigungen, Überwachungsbefugnisse, Datenschutz, Ordnungswidrigkeiten, Kosten

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-14
Normtyp: Gesetz

§ 16 GDG – Datenschutz

(1) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die ihnen im Zusammenhang mit der Gesundheitsberichterstattung, Beratungen, Untersuchungen, Überwachungen oder sonstigen Maßnahmen bekannt werden, nur verarbeiten, soweit dies

  1. 1.

    zur rechtmäßigen Erfüllung von Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich ist,

  2. 2.

    durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist,

  3. 3.

    erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der betroffenen oder einer dritten Person und die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann,

  4. 4.

    erforderlich ist zur Verfolgung von Verbrechen und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt oder

  5. 5.

    für die Rechnungsprüfung und für Organisationsuntersuchungen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

Im Übrigen dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat; für die Einwilligung gelten die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 1.

(2) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 oder

  2. 2.

    soweit dies zur Unterrichtung von Personen, denen die gesetzliche Vertretung obliegt, erforderlich ist.

Einer Übermittlung steht die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Personen und Stellen innerhalb einer Behörde, die nicht unmittelbar mit Aufgaben nach Absatz 1 befasst sind, gleich. Personen und Stellen, denen personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen befugt übermittelt worden sind; im Übrigen haben sie diese in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnde Person oder Stelle selbst.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Trägern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die ihnen im Rahmen einer Beratung oder zu sonstigen Zwecken ohne rechtliche Verpflichtung anvertraut worden sind, nur im Rahmen dieser Zweckbestimmung verarbeiten, eine Weitergabe ist nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 zulässig.

(4) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes treffen die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die innerbehördliche Organisation ist so zu gestalten, dass Geheimhaltungspflichten, insbesondere die ärztliche Schweigepflicht, gewahrt werden.

(5) Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(6) Die Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 5 bis 13 auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

1) Amtl. Anm.:

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)