§ 10 GDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
§ 10 GDG – Infektionsschutz
Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) und den hierzu erlassenen Verordnungen wahr, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Sie wirken auf einen umfassenden Impfschutz der Bevölkerung und auf die Erhöhung der Impfquote hin.