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§ 8 GDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Gesundheitshilfe

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-7
Normtyp: Gesetz

§ 8 GDG – Gesundheitshilfe

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst richtet seine Angebote zur Gesundheitshilfe unter sozialkompensatorischen Kriterien speziell an Menschen, die aus gesundheitlichen, sozialen, sprachlichen, kulturellen oder finanziellen Gründen keinen ausreichenden oder rechtzeitigen Zugang zu den Hilfesystemen finden oder deren komplexer Hilfebedarf besondere Koordinierung und Betreuung erforderlich macht.

(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst nimmt die Aufgaben der Beratung, der psychosozialen Unterstützung und der Hilfevermittlung insbesondere für folgende Zielgruppen wahr, soweit sie nicht durch Dritte gewährleistet werden:

  1. 1.
    für Säuglinge und Kleinkinder, wenn die Schwangerschaft oder die Geburt regelwidrig verlaufen ist, sich Besonderheiten in der frühkindlichen Entwicklung zeigen oder es zum Schutz vor anderweitigen Risiken notwendig ist; hierzu erfolgt insbesondere eine Kooperation mit Geburtskliniken, Kinder- und Frauenärzten und -ärztinnen, Hebammen und Jugendämtern zur Gewährleistung eines effektiven Gesundheits- und Kinderschutzes,
  2. 2.
    für Kinder und Jugendliche hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Entwicklung einschließlich psychischer Störungen und in Fragen der Zahngesundheit im Rahmen der gesundheitlichen Vorsorge gemäß § 9 Absatz 1 und 2 des Kindertagesförderungsgesetzes sowie § 52 Absatz 2 des Schulgesetzes in Kindertagesstätten und Schulen; hierbei berät der öffentliche Gesundheitsdienst auch die Sorgeberechtigten, die Lehrerinnen und Lehrer sowie die Erzieherinnen und Erzieher,
  3. 3.
    für die Bevölkerung in Fragen der Familienplanung und Partnerschaft, der Sexualität und der Schwangerschaft sowie bei Schwangerschaftskonflikten und damit zusammenhängenden sozialen Belangen,
  4. 4.
    für Opfer häuslicher oder sexueller Gewalt, einschließlich der Opfer des Menschenhandels,
  5. 5.
    für geistig, seelisch oder körperlich behinderte Menschen sowie für von einer solchen Behinderung bedrohte Menschen zur Sicherung der Teilhabe und (Wieder-)Eingliederung nach dem Neunten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  6. 6.
    für krebskranke und andere chronisch kranke Menschen,
  7. 7.
    für Menschen, die an einer sexuell übertragbaren Krankheit oder an Aids erkrankt sind oder gefährdet sind, sich zu infizieren,
  8. 8.
    für Menschen, die an Tuberkulose erkrankt sind oder gefährdet sind, sich zu infizieren, einschließlich ihrer Kontaktpersonen.

(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst nimmt sozialpsychiatrische gemeindebezogene Aufgaben nach Maßgabe des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten und des Betreuungsgesetzes wahr. Er wirkt an der Planung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der gemeindepsychiatrischen Versorgungsstruktur mit, insbesondere durch Beratung und Betreuung von psychisch erkrankten Personen und abhängigkeitskranken Menschen sowie von auf Grund solcher Erkrankungen behinderten Menschen einschließlich derer, die durch eine solche Krankheit gefährdet oder bedroht sind, und stellt die Behandlung sicher. Er trifft die notwendigen Maßnahmen der Unterbringung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten.

(4) Im Rahmen der individuellen Gesundheitshilfe kann eine dringend notwendige Behandlung nur durchgeführt werden, sofern diese ohne Eingreifen des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht stattfinden würde.