Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 GDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-7
Normtyp: Gesetz

§ 4 GDG – Steuerung

(1) Zur Unterstützung der ergebnisorientierten Arbeit des Berliner öffentlichen Gesundheitsdienstes wird in Verantwortung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ein verbindliches System zur Planung und Steuerung über Fach- und Finanzziele auf Basis der zugewiesenen Globalsumme sowie über Indikatoren und Sollgrößen eingeführt. Das System soll die Berücksichtigung sozial-räumlicher Problemlagen ermöglichen und die Wirksamkeit von Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Berlin bewerten.

(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst verfügt über ein Qualitätsmanagementsystem zur Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen, der Verfahren und der Prozesse zur Erhöhung der Nutzerzufriedenheit und zur Kostenoptimierung. Im gesundheitlichen Verbraucherschutz wird das in der Europäischen Union vorgeschriebene Qualitätsmanagementsystem, einschließlich der geforderten Fort- und Weiterbildung, für die Überwachung der Lebensmittelsicherheit umgesetzt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Systeme werden, soweit sie Auswirkungen auf andere Geschäftsbereiche haben, mit den jeweils fachlich zuständigen Geschäftsbereichen der Senatsverwaltungen einvernehmlich abgestimmt.