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§ 3 GDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-7
Normtyp: Gesetz

§ 3 GDG – Organisation

(1) Die Gesundheitsämter der Bezirksämter und deren Aufgliederung in Fachbereiche sind einheitlich strukturiert. Die Leitung des Gesundheitsamtes, die Leitungen der Fachbereiche und die Leitung der gesonderten Organisationseinheit nach Absatz 3 müssen über Kenntnisse in Gesundheits- und Wirtschaftswissenschaften verfügen.

(2) Der Amtsarzt oder die Amtsärztin und deren Vertretungen müssen eine fachärztliche Weiterbildung für Öffentliches Gesundheitswesen absolviert haben. Der Amtstierarzt oder die Amtstierärztin und deren Vertretungen müssen eine fachtierärztliche Weiterbildung für Öffentliches Veterinärwesen absolviert haben. Sie werden von der jeweils zuständigen Behörde in diese Position berufen.

(3) In jedem Bezirk wird das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Bezirksamtes durch eine gesonderte Organisationseinheit für Qualitätsentwicklung, Planung und Koordination bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 unterstützt. Der gesonderten Organisationseinheit gehören ein Psychiatriekoordinator oder eine Psychiatriekoordinatorin sowie ein Drogen- und Suchthilfekoordinator oder eine Drogen- und Suchthilfekoordinatorin an.

(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Bezirksamtes beruft die Mitglieder des Bezirksbeirats für seelische Gesundheit. Der Bezirksbeirat für seelische Gesundheit berät das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Bezirksamtes in allen Fragen der Strukturentwicklung und psychosozialen Versorgung und ist vor grundsätzlichen Planungs- und Strukturentscheidungen zu hören.

(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Bezirksamtes richtet zur Erarbeitung von bezirklichen Gesundheitszielen und zur Förderung der Zusammenarbeit Gesundheitskonferenzen ein. Zur Mitarbeit in Gesundheitskonferenzen sind neben der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Bezirksamtes die anderen betroffenen Abteilungen des Bezirksamtes heranzuziehen sowie Vertreter oder Vertreterinnen aller relevanten Organisationen, Einrichtungen und Projekte aus den Bereichen Gesundheitsförderung, Gesundheitsschutz und Gesundheitsversorgung des jeweiligen Bezirkes zu gewinnen.

(6) Zur Erhöhung der Transparenz der gesundheitlichen Aktivitäten und der Optimierung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung unter den Aspekten Bedarfsnotwendigkeit, Zugänglichkeit, Bürgernähe und Qualitätssicherung unterhält das Land Berlin als ein besonderes Instrument der Planung, Koordinierung und Erarbeitung von Gesundheitszielen eine Landesgesundheitskonferenz, die mindestens einmal im Jahr stattfindet.