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§ 18 GDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VIII – Sonstige Bestimmungen

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-7
Normtyp: Gesetz

§ 18 GDG – Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst stellt insbesondere im Rahmen der amtsärztlichen, amtstierärztlichen, vertrauens- und gerichtsärztlichen Tätigkeit, des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln amtliche Bescheinigungen und Bescheide sowie Zeugnisse aus und stellt die Erstellung amtlicher Gutachten sicher, sofern keine dazu ermächtigten anderen Fachkräfte die Aufgaben übernehmen können.

(2) Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ist der öffentliche Gesundheitsdienst befugt, personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, der zu begutachtenden Person zu verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 können auch bei Dritten innerhalb und außerhalb der Verwaltung erhoben werden, sofern ein Erheben bei der betroffenen Person nicht möglich oder nicht erfolgversprechend ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Die betroffene Person ist über die Datenerhebung bei Dritten zu informieren.

(3) Das Ergebnis des Gutachtens darf der jeweiligen Auftraggeberin oder dem jeweiligen Auftraggeber übermittelt werden. Das vollständige Gutachten oder wesentliche Teile hieraus, die nicht allein die Beantwortung der Gutachtenfrage darstellen, dürfen nur übermittelt werden, wenn hierfür ein besonderer Bedarf im Einzelfall besteht. Der besondere Bedarf ist von der das Gutachten erstattenden Stelle zu dokumentieren.