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§ 93 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen → III. – Klarstellung der Rangverhältnisse

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 93 GBO – Anzeigepflicht des Nichtberechtigten

1Ist der im Grundbuch als Eigentümer oder Berechtigter Eingetragene nicht der Berechtigte, so hat er dies unverzüglich nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses dem Grundbuchamt anzuzeigen und anzugeben, was ihm über die Person des Berechtigten bekannt ist. 2Ein schriftlicher Hinweis auf diese Pflicht ist ihm zugleich mit dem Einleitungsbeschluss zuzustellen.