§ 90 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen → III. – Klarstellung der Rangverhältnisse
§ 90 GBO – Beseitigung unklarer/unübersichtlicher Rangverhältnisse
Das Grundbuchamt kann aus besonderem Anlass, insbesondere bei Umschreibung unübersichtlicher Grundbücher, Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den Rangverhältnissen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten beseitigen.