§ 60 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
§ 60 GBO – Aushändigung des Hypothekenbriefs
(1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigentümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Erteilung dem Gläubiger auszuhändigen.
(2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigentümers oder des Gläubigers ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.