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§ 36 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 36 GBO – Auseinandersetzung eines Nachlasses

(1) 1Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. 2Das Zeugnis erteilt

  1. 1.

    das Nachlassgericht, wenn das Grundstück oder das Erbbaurecht zu einem Nachlass gehört,

  2. 2.

    das nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht, wenn ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, und

  3. 3.

(2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:

  1. a)

    die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorliegen oder der Nachweis der Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunden erbracht ist und (2)

  2. b)

    die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten in einer den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechenden Weise dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Gericht nachgewiesen ist.

(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist auch der Notar, der die Auseinandersetzung vermittelt hat, für die Erteilung des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 zuständig.

(3) Die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Auflassung bleiben unberührt.

Zu § 36: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1800) und 1. 10. 2013 (BGBl I S. 3719).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) sollen in § 36 Abs. 1 die Wörter "ehelichen oder fortgesetzten" gestrichen werden. Diese Änderungen ist nicht durchführbar.

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) soll in § 36 Abs. 2 Buchstabe a das Wort "ehelichen" gestrichen werden. Diese Änderungen ist nicht durchführbar.