§ 29a GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch
§ 29a GBO – Glaubhaftmachung der Voraussetzungen bei Löschungsvormerkung
Die Voraussetzungen des § 1179 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.