§ 125 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Anlegung von Grundbuchblättern
§ 125 GBO – Beschwerde
1Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. 2Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.