§ 118 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Anlegung von Grundbuchblättern
§ 118 GBO – Ermittlungen zur Eigentumsfeststellung
Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.