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§ 111 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen → III. – Klarstellung der Rangverhältnisse

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 111 GBO – Umschreibung des Grundbuchs

Ist die neue Rangordnung rechtskräftig festgestellt, so hat das Grundbuchamt das Grundbuch nach Maßgabe dieser Rangordnung umzuschreiben.