§ 110 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen → III. – Klarstellung der Rangverhältnisse
§ 110 GBO – Sofortige Beschwerde
(1) Hat das Grundbuchamt in dem Beschluss, durch den die neue Rangordnung festgestellt wird, über einen Widerspruch entschieden, so ist gegen den Beschluss die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Zu § 110: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).