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§ 109 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen → III. – Klarstellung der Rangverhältnisse

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 109 GBO – Einstellung des Rangbereinigungsverfahrens

1Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren einstellen, wenn es sich von seiner Fortsetzung keinen Erfolg verspricht. 2Der Einstellungsbeschluss ist unanfechtbar.