§ 109 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen → III. – Klarstellung der Rangverhältnisse
§ 109 GBO – Einstellung des Rangbereinigungsverfahrens
1Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren einstellen, wenn es sich von seiner Fortsetzung keinen Erfolg verspricht. 2Der Einstellungsbeschluss ist unanfechtbar.