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§ 8 GBFVO
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Maschinell geführte Grundbücher

Titel: Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: GBFVO,NI
Gliederungs-Nr.: 32350
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 GBFVO – Automatisiertes Abrufverfahren

Für die Genehmigung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchordnung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens und für die Genehmigung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 133 Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung zur maschinellen Bearbeitung von Anträgen auf Auskunft aus dem Grundbuch ist das Oberlandesgericht Celle zuständig.