§ 8 GBFVO
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Maschinell geführte Grundbücher
§ 8 GBFVO – Automatisiertes Abrufverfahren
Für die Genehmigung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchordnung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens und für die Genehmigung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 133 Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung zur maschinellen Bearbeitung von Anträgen auf Auskunft aus dem Grundbuch ist das Oberlandesgericht Celle zuständig.