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§ 1 GBFührV
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: GBFührV,HH
Gliederungs-Nr.: 315-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 GBFührV – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den Grundbuchämtern der Amtsgerichte sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei zu führen. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.