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§ 30 GaststättenG
Gaststättengesetz
Bundesrecht
Titel: Gaststättengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GaststättenG
Gliederungs-Nr.: 7130-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 GaststättenG – Zuständigkeit und Verfahren

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden bestimmen; die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten obersten Landesbehörden können ferner durch Rechtsverordnung das Verfahren, insbesondere bei Erteilung sowie bei Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen und bei Untersagungen, regeln.