Gesetze

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§ 9 GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes

Titel: Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GAD
Gliederungs-Nr.: 27-7
Normtyp: Gesetz

§ 9 GAD – Kurierdienst und Auslands-IT

(1) Das Auswärtige Amt stellt durch einen eigenen Kurierdienst und die Auslandsinformations- und ‑kommunikationstechnik mit einem eigenen Kommunikationsnetz eine störungsgeschützte und geheimschutzgerechte Kommunikation im Auswärtigen Dienst sicher.

(2) Die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik umfasst die Informations- und Kommunikationstechnik des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie die Informationstechnik der unmittelbaren Bundesverwaltung im Ausland.