§ 9 GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes
§ 9 GAD – Kurierdienst und Auslands-IT
(1) Das Auswärtige Amt stellt durch einen eigenen Kurierdienst und die Auslandsinformations- und ‑kommunikationstechnik mit einem eigenen Kommunikationsnetz eine störungsgeschützte und geheimschutzgerechte Kommunikation im Auswärtigen Dienst sicher.
(2) Die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik umfasst die Informations- und Kommunikationstechnik des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie die Informationstechnik der unmittelbaren Bundesverwaltung im Ausland.