Gesetze

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§ 6 GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes

Titel: Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GAD
Gliederungs-Nr.: 27-7
Normtyp: Gesetz

§ 6 GAD – Personalreserve

(1) Der Auswärtige Dienst verfügt über eine angemessene Personalreserve. Sie gewährleistet eine sachgerechte Personalplanung unter den besonderen Bedingungen des Auswärtigen Dienstes.

(2) Die Personalreserve dient insbesondere folgenden Zwecken:

  • vorübergehende Verstärkung bei besonderen Belastungen infolge auslandsbezogener politischer Entwicklungen, internationaler Konferenzen oder aus sonstigen Gründen,
  • angemessene fachliche und fremdsprachliche Aus- und Fortbildung,
  • Vorbereitung auf Versetzungen und persönliche Einführung in die Dienstgeschäfte durch den Amtsvorgänger.