Gesetze

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§ 5 GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes

Titel: Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GAD
Gliederungs-Nr.: 27-7
Normtyp: Gesetz

§ 5 GAD – Personaleinsatz

(1) Die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes werden nach dienstlichen Erfordernissen im Auswärtigen Amt und an den Auslandsvertretungen eingesetzt.

(2) Für Beamte auf Lebenszeit des Auswärtigen Dienstes bildet der Ablauf des 30. Juni des Kalenderjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze des § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, die Altersgrenze. Liegt der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand damit erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres, können sie auf Antrag bereits mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.