Gesetze

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§ 36 GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Bundesrecht

Abschnitt 10 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GAD
Gliederungs-Nr.: 27-7
Normtyp: Gesetz

§ 36 GAD – Übergangsregelung

§ 5 Abs. 2 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Beamte, denen vor dem 1. Januar 2003 Altersteilzeit bewilligt wurde.