Gesetze

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§ 28 GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Wohnungsfürsorge und Umzüge

Titel: Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GAD
Gliederungs-Nr.: 27-7
Normtyp: Gesetz

§ 28 GAD – Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld

Die für Auslandsumzüge und das Auslandstrennungsgeld erforderlichen Regelungen werden nach den Grundsätzen des Bundesumzugskostengesetzes und des Bundesreisekostengesetzes durch Rechtsverordnungen des Bundesministers des Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat getroffen.