Gesetze

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§ 23 GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Fürsorge für Familienangehörige

Titel: Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GAD
Gliederungs-Nr.: 27-7
Normtyp: Gesetz

§ 23 GAD – Reisebeihilfen in besonderen Fällen

(1) Zu Reisen des Beamten und seiner Familienangehörigen vom ausländischen Dienstort aus Anlass des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Familienangehörigen oder Verwandten ersten oder zweiten Grades können dem Beamten Reisebeihilfen gewährt werden. Ebenso können Beihilfen für Reisen von Familienangehörigen und Verwandten ersten oder zweiten Grades zum ausländischen Dienstort gewährt werden, wenn der Beamte oder ein Familienangehöriger lebensgefährlich erkrankt oder gestorben ist.

(2) Das Auswärtige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften, soweit es die Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes erfordern.