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§ 16 G 10
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Kontrolle

Titel: Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: G 10
Gliederungs-Nr.: 190-4
Normtyp: Gesetz

§ 16 G 10 – Parlamentarische Kontrolle in den Ländern

1Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamentarische Kontrolle der nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständigen obersten Landesbehörden und die Überprüfung der von ihnen angeordneten Beschränkungsmaßnahmen geregelt. 2Personenbezogene Daten dürfen nur dann an Landesbehörden übermittelt werden, wenn die Kontrolle ihrer Verarbeitung durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.

Zu § 16: Geändert durch G vom 30. 6. 2017 (BGBl I S. 2097).