§ 4 G10AGBbg
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (G10AGBbg)
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (G10AGBbg)
Landesrecht Brandenburg
§ 4 G10AGBbg – Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission
Das Ministerium des Innern unterrichtet auf Anforderung, mindestens jedoch im Abstand von drei Monaten, die Parlamentarische Kontrollkommission in allgemeiner und anonymisierter Form über die Durchführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz sowie über die Ergebnisse der angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Der Bericht wird in geheimer Sitzung behandelt.