Gesetze

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§ 4 G10AGBbg
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (G10AGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (G10AGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: G10AGBbg
Gliederungs-Nr.: 19-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 G10AGBbg – Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission

Das Ministerium des Innern unterrichtet auf Anforderung, mindestens jedoch im Abstand von drei Monaten, die Parlamentarische Kontrollkommission in allgemeiner und anonymisierter Form über die Durchführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz sowie über die Ergebnisse der angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Der Bericht wird in geheimer Sitzung behandelt.