§ 5 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER TEIL – Aufgaben der Träger
§ 5 FwG – Aufgaben des Landes
Dem Land obliegt
- 1.
die Förderung der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr, insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung einer Landesfeuerwehrschule und durch Abhaltung von Aus- und Fortbildungslehrgängen,
- 2.
die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Beschaffung und Unterhaltung von Ausrüstungsstücken und Feuerwehreinrichtungen durch Förderung der Normung und Forschung sowie durch Gewährung von Zuwendungen,
- 3.
die Gewährung von Zuwendungen für die Überlandhilfe,
- 4.
die Gewährung von Zuwendungen für Schadensersatzleistungen, zu denen die Gemeinde nach § 17 Abs. 1 und 2 verpflichtet ist.