§ 38 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ACHTER TEIL – Schlussbestimmungen
§ 38 FwG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht
- 1.
zur Gefahrmeldung nach § 29 oder
- 2.
zur Hilfeleistung nach § 30 Abs. 1 und 2
nicht erfüllt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen einer ihm nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 obliegenden Pflicht zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden.