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§ 31 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

SECHSTER TEIL – Pflichten Dritter

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 FwG – Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer

(1) Die Eigentümer und Besitzer der von einem Schadensereignis nach § 2 Absätze 1 und 2 Nummer 1 betroffenen Grundstücke, baulichen Anlagen und Schiffe sind erpflichtet, den Angehörigen der Feuerwehr und den auf Weisung des Technischen Einsatzleiters beim Einsatz tätigen Angehörigen anderer Einrichtungen und Organisationen sowie sonstigen beim Einsatz dienstlich tätigen Personen den Zutritt zu ihren Grundstücken, baulichen Anlagen und Schiffen und deren Benutzung für Lösch- und Rettungsarbeiten zu gestatten sowie Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken oder in ihren baulichen Anlagen gewonnen werden können, auf Anforderung für die Lösch- und Rettungsarbeiten zur Verfügung zu stellen und ihre hierfür verwendbaren Geräte zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die vom Technischen Einsatzleiter im Interesse geeigneter Entfaltung der Lösch- und Rettungsarbeiten und zur Verhütung weiteren Umsichgreifens eines Brandes angeordneten Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken und baulichen Anlagen, Beseitigung von Pflanzen, Fahrzeugen, Maschinen, Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden.

(2) Die gleiche Verpflichtung haben auch die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, baulichen Anlagen und Schiffe im Umfeld der Einsatzstelle, soweit das zur Schadensabwehr notwendig ist. Für den ihnen hierdurch verursachten Schaden an beweglichen und unbeweglichen Sachen hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit sie nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen. Die Gemeinde haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen haben die Anbringung der zur Aufgabenerfüllung der Feuerwehr notwendigen Einrichtungen zur Kommunikation, insbesondere zur Alarmierung, ohne Entschädigung zu dulden, wenn dies zu keiner unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers oder Besitzers führt.