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§ 3 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Aufgaben der Träger

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 FwG – Aufgaben der Gemeinden

(1) Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie hat insbesondere

  1. 1.

    die Feuerwehrangehörigen einheitlich zu bekleiden, persönlich auszurüsten sowie aus- und fortzubilden,

  2. 2.

    die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen sowie die Einrichtungen und Geräte zur Kommunikation zu beschaffen und zu unterhalten,

  3. 3.

    für die ständige Bereithaltung von Löschwasservorräten und sonstigen, der technischen Entwicklung entsprechenden Feuerlöschmitteln zu sorgen,

  4. 4.

    die für die Aus- und Fortbildung und Unterkunft der Feuerwehrangehörigen sowie für die Aufbewahrung der Ausrüstungsgegenstände erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung zu stellen und

  5. 5.

    die Kosten der Einsätze zu tragen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Das Innenministerium kann Verwaltungsvorschriften über die Mindestzahl, Art, Beschaffenheit, Normung, Prüfung und Zulassung der vorgenannten Ausrüstungen und Einrichtungen sowie über die Gliederung der Gemeindefeuerwehr, die Dienstgrade, eine landeseinheitliche Bekleidung und die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erlassen. Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Sicherstellung eines effektiven Schutzes der Bevölkerung vor den in § 2 Abs. 1 genannten Gefahren Rechtsverordnungen über die Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit und an die Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr zu erlassen.

(2) Für die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 von den Stadtkreisen betriebenen Leitstellen gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend. Für die zur Alarmierung der Feuerwehr notwendigen Kommunikationsnetze gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.

(3) Der Bürgermeister kann

  1. 1.

    Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen, von denen im Falle eines gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für das Leben oder für die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen, für erhebliche Sachwerte oder für die Umwelt ausgehen können oder bei denen eine Schadensabwehr nur unter besonders erschwerten Umständen möglich ist, dazu verpflichten, die für die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen besonderen Ausrüstungsgegenstände und Anlagen zu beschaffen, zu unterhalten und ausreichend Löschmittel und sonstige Einsatzmittel bereitzuhalten und

  2. 2.

    Eigentümer und Besitzer von abgelegenen Gebäuden dazu verpflichten, Löschwasseranlagen für diese Gebäude zu errichten und zu unterhalten.

Andere gesetzliche Verpflichtungen bleiben unberührt.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz können die Gemeinden die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit nutzen. Insbesondere können sie zur Zusammenarbeit der Feuerwehren im Einsatz gemeinsame Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Kostenregelungen vereinbaren.