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§ 10 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Die Feuerwehren → 1. ABSCHNITT – Gemeindefeuerwehr

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 FwG – Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr wählen aus ihrer Mitte einen Feuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren. Vorsitzender des Feuerwehrausschusses ist der Feuerwehrkommandant.

(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr aus ihrer Mitte Abteilungsausschüsse für die Dauer von fünf Jahren wählen. Vorsitzender ist der jeweilige Abteilungskommandant.

(3) Wahlverfahren, Zusammensetzung und Geschäftsordnung sind durch Satzung zu regeln. Dabei können weitere Angehörige der Gemeindefeuerwehr zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses und der Abteilungsausschüsse bestimmt werden.

(4) Der Feuerwehrausschuss hat den Feuerwehrkommandanten, die Abteilungsausschüsse haben die Abteilungskommandanten zu beraten und zu unterstützen. Vor allgemeinen örtlichen Regelungen, die die Gemeindefeuerwehr berühren, ist der Feuerwehrausschuss zu hören.