§ 8 FwG
Feuerwehrgesetz
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Organisation und Aufgaben
§ 8 FwG – Brandmeldeanlagen
Der Anschluss privater Brandmeldeanlagen an Empfangszentralen der zuständigen Behörde kann zugelassen werden. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die private Brandmeldeanlage den allgemein anerkannten Regeln oder dem Stand der Technik nicht entspricht.