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§ 25a FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Besondere Pflichten

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 25a FwG – Aufwendungsersatz

(1) Aufwendungen für die Wiederbeschaffung der von der Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) bei einem Einsatz verbrauchten Betriebsmittel mit Ausnahme der Treib- und Schmierstoffe sowie des Wassers sind zu erstatten, soweit sie insgesamt den Betrag von 150 Euro übersteigen. Zu erstatten sind außerdem Aufwendungen zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 256), in der jeweils geltenden Fassung, die der Feuerwehr bei Einsätzen durch die notwendige Hinzuziehung Dritter oder durch die notwendige Überlassung von Sachen durch Dritte entstehen.

(2) Erstattungspflichtig ist der Eigentümer des Gegenstandes, durch den die öffentliche Sicherheit gefährdet oder gestört worden ist. Neben dem Eigentümer ist auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Gegenstand erstattungspflichtig. Wer die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand gegen den Willen des Eigentümers ausübt, ist allein erstattungspflichtig. Bei herrenlosen Gegenständen ist derjenige erstattungspflichtig, der das Eigentum an dem Gegenstand aufgegeben hat.

(3) Sind zur Erstattung derselben Aufwendung mehrere Personen verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.