Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Besondere Pflichten

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 FwG – Anwesenheit technischer Fachkräfte

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwesenheit technischer Fachkräfte zu erlassen

  1. a)
    während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes auf Bühnen und Szenenflächen sowie bei Instandsetzungsarbeiten an technischen Einrichtungen der Bühne und der Beleuchtungsanlage,
  2. b)
    während des technischen Betriebes für Film- und Fernsehaufnahmen in Versammlungsräumen.

(2) Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die Befähigung als technische Fachkraft treffen und ein Prüfungsverfahren vorsehen.

(3) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können.