§ 20 FwG
Feuerwehrgesetz
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg
Dritter Abschnitt – Werkfeuerwehren
§ 20 FwG – Anerkennung als Werkfeuerwehr
Die von Betrieben oder Einrichtungen freiwillig aufgestellten Feuerwehren können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Werkfeuerwehr oder gemeinsame Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die für die auf behördliche Anordnung eingerichteten Werkfeuerwehren gelten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.