§ 17 FwG
Feuerwehrgesetz
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg
Zweiter Abschnitt – Freiwillige Feuerwehren
§ 17 FwG – Beendigung des öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsverhältnisses
(1) Das öffentlich-rechtliche Sonderrechtsverhältnis eines Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr endet außer durch Tod
- a)mit Fristablauf bei befristeter Aufnahme (§ 10 Absatz 5 Satz 1),
- b)mit seiner Entlassung (Absätze 2 bis 4).
(2) Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr können jederzeit ihre Entlassung beantragen und jederzeit entlassen werden.
(3) Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr können insbesondere entlassen werden bei
- a)wiederholter schuldhafter Verletzung ihrer Dienstpflichten,
- b)erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehren,
- c)unkameradschaftlichem Verhalten im Dienst, welches eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Freiwilligen Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt,
- d)Aufgabe ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts im Einsatz- oder Einzugsgebiet ihrer Freiwilligen Feuerwehr oder
- e)Auflösung ihrer Freiwilligen Feuerwehr.
(4) Sie sind zu entlassen, wenn
- a)sie dies schriftlich beantragen,
- b)sie einen besonders schwer wiegenden Verstoß gegen eine Dienstpflicht schuldhaft begangen haben,
- c)sie als Angehörige einer Jugendfeuerwehr das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht in die Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr übernommen worden sind,
- d)die Aufnahmevoraussetzungen des § 10 Absätze 2 bis 4 nicht vorgelegen haben und in den Fällen des § 10 Absatz 3 Satz 1 Buchstaben a und d keine Ausnahme zugelassen worden ist,
- e)sie die in § 10 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe e bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen oder für den Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren im Sinne von § 10 Absatz 4 ungeeignet geworden sind,
- f)das Vertrauensverhältnis zu mindestens zwei Dritteln der aktiven Angehörigen ihrer Freiwilligen Feuerwehr tief greifend gestört ist oder
- g)sie die für den Dienst erforderliche geistige oder körperliche Eignung verloren haben und nicht in die Ehrenabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr übernommen worden sind.
Buchstabe f findet keine Anwendung auf gewählte Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren.
(5) Die Entlassung ist den Betroffenen, bei Minderjährigen auch dem gesetzlichen Vertreter, schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Buchstabe a gelten die Antragsteller spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags als entlassen.