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§ 17 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Freiwillige Feuerwehren

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 FwG – Beendigung des öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsverhältnisses

(1) Das öffentlich-rechtliche Sonderrechtsverhältnis eines Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr endet außer durch Tod

  1. a)
    mit Fristablauf bei befristeter Aufnahme (§ 10 Absatz 5 Satz 1),
  2. b)
    mit seiner Entlassung (Absätze 2 bis 4).

(2) Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr können jederzeit ihre Entlassung beantragen und jederzeit entlassen werden.

(3) Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr können insbesondere entlassen werden bei

  1. a)
    wiederholter schuldhafter Verletzung ihrer Dienstpflichten,
  2. b)
    erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehren,
  3. c)
    unkameradschaftlichem Verhalten im Dienst, welches eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Freiwilligen Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt,
  4. d)
    Aufgabe ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts im Einsatz- oder Einzugsgebiet ihrer Freiwilligen Feuerwehr oder
  5. e)
    Auflösung ihrer Freiwilligen Feuerwehr.

(4) Sie sind zu entlassen, wenn

  1. a)
    sie dies schriftlich beantragen,
  2. b)
    sie einen besonders schwer wiegenden Verstoß gegen eine Dienstpflicht schuldhaft begangen haben,
  3. c)
    sie als Angehörige einer Jugendfeuerwehr das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht in die Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr übernommen worden sind,
  4. d)
    die Aufnahmevoraussetzungen des § 10 Absätze 2 bis 4 nicht vorgelegen haben und in den Fällen des § 10 Absatz 3 Satz 1 Buchstaben a und d keine Ausnahme zugelassen worden ist,
  5. e)
    sie die in § 10 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe e bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen oder für den Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren im Sinne von § 10 Absatz 4 ungeeignet geworden sind,
  6. f)
    das Vertrauensverhältnis zu mindestens zwei Dritteln der aktiven Angehörigen ihrer Freiwilligen Feuerwehr tief greifend gestört ist oder
  7. g)
    sie die für den Dienst erforderliche geistige oder körperliche Eignung verloren haben und nicht in die Ehrenabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr übernommen worden sind.

Buchstabe f findet keine Anwendung auf gewählte Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren.

(5) Die Entlassung ist den Betroffenen, bei Minderjährigen auch dem gesetzlichen Vertreter, schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Buchstabe a gelten die Antragsteller spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags als entlassen.