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§ 15 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Freiwillige Feuerwehren

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 FwG – Erstattungsansprüche von Arbeitgebern

(1) Privaten Arbeitgebern sind auf Antrag zu erstatten

  1. a)
    die von ihnen gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 fortgewährten Leistungen,
  2. b)
    das Arbeitsentgelt, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewähren, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in einer Freiwilligen Feuerwehr zurückzuführen ist.

(2) Erstattungspflichtig sind auch die Anteile der privaten Arbeitgeber zu den Beiträgen für die Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, ihre Leistungen zu einer betrieblichen Altersversorgung und ihre freiwilligen Leistungen.

(3) Ein Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Buchstabe b besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.