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§ 13 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Freiwillige Feuerwehren

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 FwG – Aktiver Feuerwehrdienst

(1) Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr, die die für den Dienst erforderliche geistige oder körperliche Eignung verloren haben oder eine Tätigkeit nach § 10 Absatz 3a ohne Einhaltung der dort geregelten Beschränkungen wahrnehmen, dürfen keinen aktiven Feuerwehrdienst mehr leisten.

(2) Mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres endet der aktive Feuerwehrdienst. Wird vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres und der jeweils darauf folgenden Lebensjahre die fortbestehende geistige und körperliche Eignung entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durch eine aktuelle ärztliche Bescheinigung für ein weiteres Lebensjahr nachgewiesen, endet der aktive Feuerwehrdienst mit Vollendung des weiteren Lebensjahres. Mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres ist keine Verlängerung des aktiven Feuerwehrdienstes mehr möglich.