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§ 10 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Freiwillige Feuerwehren

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 FwG – Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr erfolgt auf Antrag. Sie liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird.

(2) Die Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr setzt die schriftliche Bereitschaftserklärung des Antragstellers zur Mitarbeit und das Vertrauen der Mehrheit der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu ihm voraus.

(3) In eine Freiwillige Feuerwehr darf nur aufgenommen werden, wer

  1. a)
    das fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. b)
    die für den Dienst erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzt und seine gesundheitliche Eignung durch das Attest eines von der zuständigen Behörde bestimmten Arztes sowie seine persönliche Zuverlässigkeit durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nachweist,
  3. c)
    als Minderjähriger die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nachweist,
  4. d)
    sich gewöhnlich im Einsatz- oder Einzugsgebiet der Freiwilligen Feuerwehr aufhält und
  5. e)
    für den Feuerwehrdienst ausreichend verfügbar ist.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Buchstaben a und d zulassen.

(3a) Antragsteller, die dem Polizeivollzugsdienst, einer Berufs- oder Werkfeuerwehr angehören oder in einer Hilfsorganisation zur Nothilfe und Notfallvorsorge aktiv mitwirken, dürfen nur bei Verzicht auf eine Führungsfunktion und bei Nichtberücksichtigung hinsichtlich der Personalstärke der Einsatzabteilung aufgenommen werden, wenn ihre beruflichen Verpflichtungen oder anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Ungeeignet für den Dienst in einer Freiwilligen Feuerwehr ist, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

(5) Die Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr darf zunächst nur befristet erfolgen. Die Aufnahme auf unbestimmte Zeit setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur Truppfrau oder zum Truppmann der Freiwilligen Feuerwehren voraus und erfolgt frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit der Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr.