§ 1 FwG
Feuerwehrgesetz
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Organisation und Aufgaben
§ 1 FwG – Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf
- a)die Berufsfeuerwehr,
- b)die Freiwilligen Feuerwehren,
- c)die Werksfeuerwehren, soweit sie behördlich anerkannt oder auf behördliche Anordnung aufgestellt worden sind.