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§ 1 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Organisation und Aufgaben

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 FwG – Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf

  1. a)
    die Berufsfeuerwehr,
  2. b)
    die Freiwilligen Feuerwehren,
  3. c)
    die Werksfeuerwehren, soweit sie behördlich anerkannt oder auf behördliche Anordnung aufgestellt worden sind.