Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 FVG
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Bundesrecht

Abschnitt II – Oberbehörden

Titel: Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FVG
Gliederungs-Nr.: 600-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 FVG – Sitz und Aufgaben der Landesoberbehörde

(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Sitz der Landesoberbehörde, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesoberbehörde erledigt Aufgaben, die ihr nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 zugewiesen werden und die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

(3) Für die Ernennung und Entlassung des Leiters einer Oberbehörde, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 anstelle einer Oberfinanzdirektion tritt, gilt § 9a Satz 3 entsprechend.

Zu § 6: Geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2897).