§ 18 FVG
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Bundesrecht
Abschnitt V – Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden
§ 18 FVG – Verwaltung der Umsatzsteuer
1Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. 2Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist.
Zu § 18: Neugefasst durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809).