Gesetze

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§ 18 FVG
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Bundesrecht

Abschnitt V – Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden

Titel: Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FVG
Gliederungs-Nr.: 600-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 FVG – Verwaltung der Umsatzsteuer

1Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. 2Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist.

Zu § 18: Neugefasst durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809).