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§ 10a FVG
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Bundesrecht

Abschnitt III – Mittelbehörden

Titel: Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FVG
Gliederungs-Nr.: 600-1
Normtyp: Gesetz

§ 10a FVG – Landeskassen

1Werden oder sind bei einer Mittelbehörde eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bezirke oder für Teile davon wahrnehmen. 2Die Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Präsidenten oder der zuständigen Präsidentin unterstellt werden.

Zu § 10a: Eingefügt durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2897), geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096).