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§ 38 FuttermV
Futtermittelverordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten → Unterabschnitt 1 – Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung

Titel: Futtermittelverordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FuttermV
Gliederungs-Nr.: 7825-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 FuttermV – Straftaten

Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

  1. 1.

    entgegen § 31 Absatz 1 ein Futtermittel einführt,

  2. 2.

    entgegen § 32 Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder

  3. 3.

    entgegen § 33 Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt.