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§ 28 FuttermV
Futtermittelverordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Überwachung

Titel: Futtermittelverordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FuttermV
Gliederungs-Nr.: 7825-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 FuttermV – Analysemethoden

Soweit für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine geeigneten Regeln oder Protokolle nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 bestehen, ist die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind. Soweit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III "Die chemische Untersuchung von Futtermitteln", 8. Ergänzungslieferung 2012, oder aus dem Handbuch Band VII "Umweltanalytik", 4. Auflage 2011, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechenden Methoden durchgeführt werden.