§ 8 FTG M-V
Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 8 FTG M-V – Ausnahmen
(1) Die in Absatz 2 genannten Aufgaben werden auf die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden übertragen.
(2) Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden von den Verboten und Beschränkungen der §§ 3 bis 6 Ausnahmen zulassen.