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§ 6 FTG M-V
Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FTG M-V
Gliederungs-Nr.: 1136-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 FTG M-V – Verbot von Sport-, Tanz- und sonstigen Veranstaltungen

(1) Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind am Karfreitag ganztägig, am Totensonntag ab 5.00 Uhr und am 24. Dezember (Heiliger Abend) ab 13.00 Uhr verboten.

(2) Am Karfreitag von 0.00 Uhr bis Karsonnabend 18.00 Uhr, am Volkstrauertag und Totensonntag von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. Dezember (Heiliger Abend) von 13.00 Uhr bis 24.00 Uhr sind verboten:

  1. 1.

    öffentliche Tanzveranstaltungen,

  2. 2.

    Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,

  3. 3.

    der Betrieb von Spielhallen,

  4. 4.

    der Betrieb von Wettvermittlungsstellen.