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§ 10 FTG
Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FTG
Gliederungs-Nr.: 1134
Normtyp: Gesetz

§ 10 FTG

Öffentliche Tanzunterhaltungen sind

  1. 1.

    von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr,

  2. 2.

    an Allerheiligen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage

    1. a)

      Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr,

    2. b)

      Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr,

  3. 3.

    am Allgemeinen Buß- und Bettag von 3 Uhr bis 24 Uhr sowie

  4. 4.

    am Volkstrauertag und Totengedenktag von 5 Uhr bis 24 Uhr

verboten. In Kur- und Erholungsorten beginnen die Verbote nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bereits um 2 Uhr.