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§ 9 FTG
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Landesrecht Bremen

II. Abschnitt – Religiöse Feiertage

Titel: Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: FTG,HB
Gliederungs-Nr.: 113-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 FTG

Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Religionsgesellschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den im § 8 genannten Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen. Bei Feiertagen gemäß § 8 Absatz 2 Buchstabe a und b gilt dies für die Einzelne oder den Einzelnen jeweils nur für einen der geschützten Kalendertage.