§ 9 FTG
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage
Landesrecht Bremen
II. Abschnitt – Religiöse Feiertage
§ 9 FTG
Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Religionsgesellschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den im § 8 genannten Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen. Bei Feiertagen gemäß § 8 Absatz 2 Buchstabe a und b gilt dies für die Einzelne oder den Einzelnen jeweils nur für einen der geschützten Kalendertage.